Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Abschluss des Kaufvertrages, d.h. Annahme des Auftrages des Käufers durch die Verkäuferin zustande. Der Verkäuferin bleibt es vorbehalten, die Annahme des Auftrages binnen von 3 Wochen abzulehnen, soweit lediglich ein Auftrag des Käufers vorliegt und der Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen ist.

II. Preise

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  2. Besonders über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

III. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien, Kunststoff, Lack, Leder und Marmor-Oberflächen vorbehalten. Bei Ergänzungsstücken ist eine Abweichung unvermeidlich.

IV. Lieferung

  1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
  2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch anfallenden Kosten berechnet.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, am Tage der Lieferung anwesend zu sein, oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme und Zahlung zu beauftragen, sowie die gekauften Waren bei Anlieferung auf Mängel zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Abholungen müssen sofort auf Mängel geprüft werden.
  4. Es obliegt der Sorgfaltspflicht des Kunden, die bauseitigen Anschlüsse für Wasser und Strom bis zum Montagetermin bereit zu stellen. Fehlen diese Anschlüsse wird eine zusätzliche Anfahrt berechnet.
  5. Der mit dem Kunden abgestimmte Liefertermin wird von uns verbindlich eingeplant. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist die Einhaltung dieses Termins notwendig. Eine Verschiebung von Kundenseite im Ausnahmefall muss spätestens 5 Wochen vor dem verbindlichen Liefertermin erfolgen. Kurzfristigere Verschiebungen müssen von uns mit einer Ausfallpauschale in Höhe von € 600,00 pro geplanten Montagetag in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich können Lagerkosten anfallen.

V. Montage

  1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dieses dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung oder Montage der Ware hinausgehen.

VI. Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder –fristen, die bei den Vertragsverhandlungen oder bei der Ausfüllung des Bestellformulars verbindlich oder unverbindlich werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt, sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Der Verkäufer haftet für eine Vertragsverletzung nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Eine Preisstabilität bis zum vereinbarten Liefertermin ist gesichert. Lieferverschiebungen von Kundenseite über den verbindlichen Liefertermin hinaus können marktübliche Preiserhöhungen nach sich ziehen.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Gelieferte Gegenstände – auch bei Teillieferungen – sind ohne jeden Abzug bei Erhalt der Waren spesenfrei für den Verkäufer in bar oder per Lastschrift zu bezahlen. Bei Hereingabe von Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst bei deren Einlösung als erfolgt.
  2. Abrufaufträge sind mit Erreichen des vereinbarten Abruftermins und sofort nach Erhalt der Mitteilung der Bereitstellung abzunehmen und zur Zahlung fällig.
  3. Der Lieferanspruch ruht, solange die bis zum Liefertermin fälligen Zahlungen nicht geleistet sind.
  4. Verzugszinsen werden mit 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinslast nachweist.
  5. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von ca. 10 EUR berechnet. Der Verkäufer kann im Falle des Zahlungsverzuges verlangen, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen können.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei jedem Standortwechsel und Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

IX. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

X. Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten in Höhe von 3 % des Bestellpreises ohne Abzug pro Monat zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  3. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden.

XI. Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern dies Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sein denn der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.

XII. Warenrücknahme

Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Ware Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:

  1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
  2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware gelten folgende Pauschalsätze:
    a) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:   

    innerhalb des 1. Halbjahres 35 % des Kaufpreises
    innerhalb des 2. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
    innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises
    nach Ablauf des 3. Halbjahres 80 % des Kaufpreises.

    b) Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung:

    innerhalb des 1. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
    innerhalb des 2. Halbjahres 60 % des Kaufpreises
    innerhalb des 3. Halbjahres 70 % des Kaufpreises
    nach Ablauf des 3. Halbjahres 80 % des Kaufpreises.

Matratzen, nicht original verpackte Bettwäsche, Gardinen sowie Dekorationsstoffe können nicht zurückgenommen werden, da sie für den Verkäufer wertlos sind. Das Gleiche bezieht sich auf wegen Mängel reduzierter Ware. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

XIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Käufer hat zur Vornahme der notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  2. Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Bedienung entstehen.
  3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung oder Abholung schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen an Glas, Leder, Skai, Spiegeln, Stein und Kunststoff können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Lieferung oder Abholung vorgebracht werden.
  4. Schlägt die wiederholte Nachbesserung oder die wiederholte Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Der Käufer kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Der Qualitätsanspruch des Käufers kann sich auch nur auf den im Herstellerland üblichen Standard beziehen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine von den Parteien zu vereinbarende Ersatzregelung, die unter Ausräumung der Unwirksamkeitsgründe dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

Küchen Schmidt  8/2022 WS/CS